Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
ZWEITER TEIL
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 6
(1) Die neuen Mitgliedstaaten zahlen folgende Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1995 einzuzahlenden Teil des Kapitals:
Schweden 137 913 558 ECU,
Österreich 103 196 917 ECU,
Norwegen 63 102 600 ECU,
Finnland 59 290 577 ECU.
(2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der am 11. Juni 1990 beschlossenen Kapitalerhöhung noch einzuzahlen ist, beteiligen sich die neuen Mitgliedstaaten wie folgt:
Schweden 14 069 444 ECU,
Österreich 10 527 778 ECU,
Norwegen 6 437 500 ECU,
Finnland 6 048 611 ECU.