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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.