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Fassungsvergleich zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 1
Art. 6neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
1. Das höchste Organ der Organisation ist der Internationale Kakaorat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt.
2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten und auf seinen Wunsch hin auch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter bestellen.