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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 342/1996 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.