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Fassungsvergleich zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 1
Art. 6neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zu jeder Verlegung des Sitzes des Internationalen Arbeitsamtes bedarf es eines Beschlusses der Konferenz, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen gefaßt werden muß.