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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.10.1954 · idF BGBl. Nr. 38/1954 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.