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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.1955 · idF BGBl. Nr. 176/1955 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.