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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1958 · idF BGBl. Nr. 62/1958 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden Landes.
Die Aufnahmeländer werden diese Kosten so niedrig wie möglich halten.