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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb 1
Art. 6neu
in Kraft ab 06.08.1974 · idF BGBl. Nr. 88/1974 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Durchführung dieses Übereinkommens kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgen.