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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich von jeder Änderung der Höhe einer Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer laufenden allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.