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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Belgien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 612/1978 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte sich im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates befindet, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.