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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 02.03.1980 · idF BGBl. Nr. 238/1979 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Wenn dies nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, angebracht erscheint, hat die zuständige Stelle einen Jahresbericht über das Funktionieren der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren herauszugeben.