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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 465/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die zuständigen Träger unterrichten einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens und in der Folge über jede Änderung der Leistungshöhe, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist.