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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Dänemark) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 171/1995 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.