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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Liechtenstein) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 61/1996 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Liechtenstein in Kraft getreten ist. Soweit vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1995 in zwei Urschriften.