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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Norwegen) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 202/1998 Art. 6↗RIS↗
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:
a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.