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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Deutschland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 138/1998 Art. 6↗RIS↗
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sachleistungen nach Artikel 20 der Verordnung auch im Gebiet des zuständigen Staats in derselben Weise wie der Grenzgänger erhalten.