Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sachleistungen nach Artikel 20 der Verordnung auch im Gebiet des zuständigen Staats in derselben Weise wie der Grenzgänger erhalten.