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Fassungsvergleich zu Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 194/1962 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die Institution kann zwecks Vorführung in gesellschaftlichen Organisationen sowie wissenschaftlichen und Bildungsinstitutionen dokumentarische, wissenschaftliche und informative Filme leihweise dem Zentrum für wissenschaftliche und Bildungsfilme überlassen.