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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.06.1963 · idF BGBl. Nr. 213/1963 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Der Österreichischen Bundesregierung und dem Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika sind jährlich in Form und Inhalt geeignete Berichte über die Tätigkeit der Kommission vorzulegen. Sonderberichte können nach Gutdünken der Kommission oder über Wunsch der Österreichischen Bundesregierung oder des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika öfters erstattet werden.