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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.06.1964 · idF BGBl. Nr. 58/1964 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
KENNZEICHEN DES KULTURGUTS
Kulturgut kann nach den Bestimmungen des Artikels 16 mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.