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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 06.06.1969 · idF BGBl. Nr. 319/1969 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Die Vertragschließenden Teile werden die Pflege der Beziehungen auf dem Gebiete der Medizin und des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch Austausch von Fachleuten und Wissenschaftern zum Kennenlernen der Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder auf den genannten Gebieten, zur Durchführung von wissenschaftlicher Forschungsarbeit, zur Abhaltung von Vorlesungen und Vorträgen, zur Herstellung von Kontakten zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch Austausch von Filmen und wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse über Fragen der Medizin und des Gesundheitswesens unterstützen.