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Fassungsvergleich zu Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 12.03.1972 · idF BGBl. Nr. 111/1972 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Vorstehendes Abkommen schließt die Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragschließenden Parteien beziehungsweise einschlägigen Institutionen nicht aus.