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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Die Vertragschließenden Parteien werden Unterlagen zum Zwecke der Darstellung des eigenen Landes in Schulbüchern des anderen austauschen.