Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet werden, die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen.