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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich 1
Art. 6neu
in Kraft ab 03.08.1975 · idF BGBl. Nr. 424/1975 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit durch einen der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Belgrad, am 13. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und kroatoserbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.