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Fassungsvergleich zu Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.06.1976 · idF BGBl. Nr. 271/1976 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, an ihren Hochschulen Lehraufträge zu erteilen und Lektoren für die Sprache und Literatur des anderen Landes zu bestellen, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen.