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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF BGBl. Nr. 213/1979 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einen Expertenaustausch auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens, der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen weiters zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Jugendarbeit sowie zu direkten Kontakten zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder.