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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.1985 · idF BGBl. Nr. 132/1985 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.