Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, daß diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grundsätze annehmen.