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Fassungsvergleich zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage I××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.12.1986 · idF BGBl. Nr. 95/1987 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Die von der Organisation oder für die Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, werden von allen Zöllen und sonstigen bei der Ein- und Ausfuhr erhobenen Abgaben sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.