Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich Studierende oder graduierte Akademiker zur Durchführung von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten oder Kunsthochschulen für die Dauer von insgesamt 150 Monaten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich.