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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich Studierende oder graduierte Akademiker zur Durchführung von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten oder Kunsthochschulen für die Dauer von insgesamt 150 Monaten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich.