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Fassungsvergleich zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die im Rahmen dieses Abkommens ins Königreich Bhutan entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragsschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.