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Fassungsvergleich zu 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in Englisch und Französisch abgefaßte Informationen und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung, Wissenschaft und Medizin beziehen.