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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich 1
Art. 6neu
in Kraft ab 10.01.1994 · idF BGBl. Nr. 678/1994 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
1. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Staaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
2. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.