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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 6neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 6↗RIS↗
Art. 6
Finanzierung
(1) Die Vertragsstaaten werden für die auf ihrem Gebiet auszuführenden Arbeiten jährliche Leistungen nach Maßgabe der von der Gemeinsamen Rheinkommission erstellten und von den Regierungen genehmigten Bauprogramme erbringen.
(2) Die Bauvorschüsse sind schweizerischerseits beim Eidgenössischen Departement des Innern, österreichischerseits beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau anzusprechen.