Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6.
Durchführung der Arbeiten.
(1) Jeder Vertragsstaat führt die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten auf seinem Gebiet im allgemeinen selbst durch.
(2) Die Durchführung von Arbeiten einschließlich umfangreicherer Instandsetzungen, zu denen der andere Vertragsstaat beitragen soll, hat die Kommission zu beschließen.
(3) Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können sie technisch oder wirtschaftlich nicht selbständig durchgeführt werden, beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.
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