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Fassungsvergleich zu Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kroatien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 265/1960 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes Jahr, und zwar spätestens bis Ende März, über das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten und -schädlinge, die auf ihrem gesamten Territorium im Laufe des vergangenen Jahres vorgekommen sind, Berichte austauschen.
Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen einmal jährlich, und zwar bis spätestens Ende März, Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen Flächen, die Schadensausmaße wie auch die unternommenen Maßnahmen und erzielten Resultate anzugeben sind.
Schlagworte
Pflanzenschädling