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Fassungsvergleich zu Wasserentnahmen aus dem Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserentnahmen aus dem Bodensee 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.11.1967 · idF BGBl. Nr. 396/1967 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Anliegerstaaten werden einander über alle Wasserentnahmen aus dem Bodensee, die nicht gemäß Artikel 7 zu behandeln sind, unverzüglich unterrichten. Die Fachbehörden verkehren hierbei unmittelbar miteinander.