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Fassungsvergleich zu Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 1
Art. 6geändert
in Kraft 22.12.2004 – 31.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 94/2005 · danach: BGBl. III Nr. 201/2018 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 201/2018 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bewertung und Überprüfung der Regelungsmaßnahmen
Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragsparteien die in Artikel 2 und den Artikeln 2A bis 2I 2J vorgesehenen Regelungsmaßnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeignete Gruppen von Sachverständigen ein, die auf den genannten Gebieten fachlich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Vertragsparteien über das Sekretariat ihre Schlußfolgerungen mit.