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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 112/1989 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.