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Fassungsvergleich zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den umfassendsten Austausch von Informationen über die von diesem Übereinkommen erfaßten Themen.