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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI.
Die Zuständigkeit der europäischen Kommission erstreckt sich unter denselben Bedingungen wie in der Vergangenheit und ohne irgendeine Änderung ihrer gegenwärtigen Grenzen auf die Seeschiffahrtstrecke, das ist auf die Strecke von den Strommündungen bis zu jenem Punkte, an dem die Zuständigkeit der internationalen Kommission beginnt.