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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken 1
Art. 6geändert
in Kraft 16.08.1936 – 04.02.1962 · idF BGBl. Nr. 380/1935 · danach: BGBl. Nr. 39/1964 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 05.02.1962 · idF BGBl. Nr. 39/1964 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.