Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 6aufgehoben
Vierter Abschnitt
Angleichungsbestimmungen zum Flößereigesetz
Artikel VI
Zu §§ 22, 28 des Flößereigesetzes.
Bei Anwendung des § 22 Abs. 2 und des § 28 Abs. 1 des Flößereigesetzes werden die Worte „im § 41 der Konkursordnung“ ersetzt durch die Worte „in der Konkurs- und Ausgleichsordnung“.
Schlagworte