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Fassungsvergleich zu Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. DV)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. DV) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1941 · idF dRGBl. I S 351/1941 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Im Geltungsbereich der Reichszivilprozeßordnung ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig. § 20 der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 13. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S 552) findet keine Anwendung.
(2) Im Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 sind im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten die Vorschriften über das Verfahren in Bagatellsachen nicht anzuwenden.
Schlagworte
dRGBl. I S 552/1924