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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 19.12.1949 · idF BGBl. Nr. 49/1950 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) werden vom anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich aber das Recht vor, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen vertragschließenden Teil ausgestellten Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) für Flüge über seinem eigenen Gebiet nicht anzuerkennen.