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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsscheine, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der vereinbarten Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.