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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Hinsichtlich des Güterverkehrs zwischen dem Hafen von Triest und über Österreich hinaus gelegenen Ländern werden die Österreichischen Bundesbahnen und die Italienischen Staatsbahnen für ihre Strecken einvernehmlich tarifarische Maßnahmen vereinbaren, die geeignet sind, diesen Verkehr zu erleichtern und auszubauen.