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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile, die vorübergehend in die Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles nicht zur Durchführung von Verladungen, sondern zur Auffüllung der Schiffsvorräte einlaufen, unterliegen keinem Zollverfahren und bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; sie stehen jedoch bis zu ihrer Abfahrt unter Aufsicht der Zollorgane.