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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge 1
Art. 6neu
in Kraft ab 24.08.1961 · idF BGBl. Nr. 245/1961 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ein Vertragsstaat, der ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens für gültig erklärt, muß bei Ablauf der Gültigkeitsdauer entweder die Gültigkeit des vorliegenden Zeugnisses nach den für die Verlängerung seiner eigenen Zeugnisse geltenden Bestimmungen verlängern oder ein neues Zeugnis ausstellen. Nichtsdestoweniger kann sich dieser Staat vorher an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Luftfahrzeug gebaut wurde, oder an jeden Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug früher eingetragen war, wenden.